Satzung
SATZUNG DES VEREINS „NETZWERK KURDISCHER AKADEMIKER“
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Netzwerk kurdischer AkademikerInnen (Tevna
Akademîsyenên Kurd)“; in der abgekürzten Form „KURD-AKAD“, nach der
beabsichtigten Eintragung in das Vereinsregister mit dem Zusatz ,,e.V.“.
(2) Der Sitz des Vereins ist Dortmund.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
(1) Der Verein hat u.a. folgendes zum Zweck:
•Fachlicher und interkultureller Erfahrungs- und Wissensaustausch anhand von Kooperationen mit anderen Akademikervereinen
•Förderung der wissenschaftlichen Auseinandersetzung mit gesellschaftspolitischen, sozialen und kulturellen Aspekten der Migration
•Bündelung und bewusster Einsatz von Bildungsressourcen sowie Erweiterung des allgemeinen Bildungspotentials in der Gesellschaft
•Interessensvertretung kurdischer MigrantInnen zur Förderung des Integrationsprozesses sowie Pflege des Gedankens der Völkerverständigung
•Unterstützung sozialer Projekte, vor allem zur Stärkung von Frauen und Kindern im Bereich der Bildung
(2) Zur Verwirklichung der vorgenannten Zwecke wird der Verein mit anderen Vereinen und Organisationen zusammenarbeiten, soweit dies dem Satzungszweck dienlich ist. Hierbei verfolgt es keine ideologische, religiöse oder parteipolitische Zielsetzung.
(3) Zur Realisierung dieser Ziele soll die Durchführung, Mitwirkung und Unterstützung von Studien- und Bildungsreisen, Konferenzen, wissenschaftlichen Seminaren, Kongressen, Podiumsdiskussionen mit Wissenschaftlern und Politikern beitragen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51 ff. AO.) in der jeweils gültigen Fassung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
(4) Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins können alle HochschulabsolventenInnen sein, die die Ziele des Vereins unterstützen. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand
(2) Gegen eine ablehnende Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Zugang schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die auf der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung entschieden wird. Die Beschwerdeentscheidung wird schriftlich zugestellt.
(3) Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht.
(4) Darüber hinaus besteht die Möglichkeit der Ehren- und Fördermitgliedschaft.
a) Die Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes durch die Hauptversammlung ernannt.
b) Fördermitglieder des Vereins kann werden, wer bereit ist, die Ziele des Vereins zu bejahen und den Verein mit dem nach Maßgabe des § 6 Absatz 1 dieser Satzung festgelegten Mindestbeitrag zu unterstützen. Auch juristische Personen können die fördernde Mitgliedschaft erwerben. Für die Aufnahme genügt eine schriftliche Beitrittserklärung an den Vorstand.
(5) Die Mitgliedschaft endet:
a) mit dem Tod des Mitgliedes
b) durch Austritt
c) durch Ausschluss aus dem Verein
(6) Der Austritt muss schriftlich gegenüber mindestens einem Vorstandsmitglied erklärt werden. Er ist nur unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres möglich.
(7) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in schwerwiegender Weise gegen die Interessen des Vereins und seines Satzungszwecks verstoßen hat, insbesondere seinen Mitgliedsbeitrag länger als 6 Monate nicht bezahlt hat.
(8) Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit. Der Vorstand hat dem betroffenen Mitglied mindestens sechs Wochen vor der Mitgliederversammlung den Ausschließungsantrag mit Begründung in Abschrift zu übersenden. Eine schriftliche Stellungnahme des betroffenen Mitgliedes ist der Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu bringen. Der Ausschließungsbeschluss wird dem Mitglied durch den Vorstand schriftlich mitgeteilt und wird mit dem Zugang wirksam.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind verpflichtet, die in § 2 genannten Bestrebungen und Aufgaben des Vereins in jeder Weise zu fördern und den im Rahmen dieser Satzung erfassten Beschlüssen nachzukommen.
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die von der Mitgliederversammlung festgesetzten Mitgliedsbeiträge zu entrichten.
(3) Die Mitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen, Anträge zu stellen und das Stimmrecht auszuüben. Jedes Mitglied hat eine Stimme, die es nur persönlich abgeben kann.
(4) Die Ehrenmitglieder haben alle Rechte und Pflichten eines ordentlichen Mitglieds, sind jedoch von der Beitragspflicht befreit.
(5) Die Fördermitglieder haben kein Stimmrecht. Sie haben ein Informationsrecht und ein alle Angelegenheiten des Vereins umfassendes Vorschlagsrecht.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
(1) Der Verein finanziert sich durch Spenden und Mitgliedsbeiträge. Über die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung jeweils mit Wirkung für das folgende Geschäftsjahr. Der monatliche Beitrag beträgt mindestens 10,00 € und Arbeitslose zahlen die Hälfte.
(2) Die Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 7 Organe
(1) Organe des Vereins sind:
1. der Vorstand
2. die Mitgliederversammlung
(2) Die Mitgliederversammlung kann die Bildung weiterer Vereinsorgane oder Gremien beschließen.
§ 8 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus 5 Personen und 2 Ersatzmitgliedern, u.a. einem Vorsitzendem, zwei Stellvertretern, einem Schatzmeister und einem Schriftführer.
(2) Der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB (Vertretungsvorstand). Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden oder durch einen der stellvertretenden Vorsitzenden vertreten.
(3) Arbeitnehmer des Vereins dürfen nicht Mitglieder des Vertretungsvorstandes sein.
(4) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt. Bis zu einer Neuwahl bleibt der Vorstand im Amt. Eine Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.
(5) Scheidet ein Mitglied während der Amtszeit aus, kann derjenige Ersatzmitglied, welcher die meisten Stimmen auf sich vereinigen konnte, für die restliche Amtsdauer in den Vorstand einziehen. Scheiden mehr als 2 Vorstandsmitglieder aus dem Vorstand aus, so muss ein neuer Vorstand durch eine außerordentliche Mitgliederversammlung gewählt werden. Näheres zur außerordentlichen Mitgliederversammlung hierzu regelt § 9 dieser Satzung.
(6) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und erledigt alle Verwaltungsaufgaben, soweit sie nicht durch die Satzung oder Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
b) Die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung. Die Leitung der Mitgliederversammlung durch den Vorsitzenden oder einen der stellvertretenden Vorsitzenden.
c) Die Aufstellung des Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr, Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes.
d) Aufnahme und Mitwirkung beim Ausschluss von Mitgliedern.
e) Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen.
(7) Der Vorstand ist in seinen Sitzungen beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen sind. Die Einladung erfolgt schriftlich durch den Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden – auch in Eilfällen – spätestens eine Woche vor der Sitzung.
(8) Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden, der die Vorstandssitzung leitet.
(9) Die Beschlüsse sind in ein Protokollbuch einzutragen und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Die Eintragungen müssen enthalten:
– Ort und Zeit der Sitzung,
– die Namen der Teilnehmer und des Sitzungsleiters,
– die gefassten Beschlüsse und die Abstimmungsergebnisse.
(10) Vorstandsbeschlüsse müssen im schriftlichen Verfahren gefasst werden. Die Unterlagen über die Beschlussfassung sind als Anlage in dem Protokollbuch zu verwahren. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
§ 9 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Aufgaben, soweit sie nicht dem Vorstand oder anderen Vereinsorganen obliegen. Sie ist ausschließlich zuständig für folgende Angelegenheiten:
a) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr,
b) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes, des Rechnungsprüfungsberichtes (Entlastung des Vorstandes),
c) Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages,
d) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes, und weiterer evtl. einzurichtender Organe.
e) Änderung der Satzung,
f) Auflösung des Vereins,
g) Entscheidung über die Beschwerde gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages,
h) Ausschluss eines Vereinsmitgliedes,
i) Ernennung von Ehrenmitgliedern.
(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal pro Jahr statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn
– der Vorstand die Einberufung aus dringenden wichtigen Gründen beschließt
– wenn ein Zehntel der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe die Einberufung vom Vorstand verlangt
– wenn der Vorstand aus weniger als 5 Mitgliedern besteht (inkl. Ersatzmitglieder)
(3) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden oder einem stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Der Fristablauf beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die dem Vertretungsvorstand zuletzt bekanntgegebene Anschrift gerichtet wurde.
(4) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Danach und in der Mitgliederversammlung gestellte Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung können nur durch Entscheidung der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit zugelassen werden.
(5) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem stellvertretenden Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Für die Dauer der Durchführung von Vorstandswahlen wählt die Mitgliederversammlung einen Wahlausschuss.
(6) Vorstandswahlen erfolgen durch schriftliche geheime Abstimmung. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder, bei Änderung des Vereinszwecks und Auflösung des Vereins mindestens die Hälfte anwesend sind.
(7) Für den Fall der Beschlussunfähigkeit muss der Vorsitzende innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einberufen, die unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist in der Einladung hinzuweisen.
(8) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmübertragungen sind nicht zulässig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
(9) Für Satzungsänderungen ist eine 3/4 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, für die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins eine solche von 4/5 erforderlich. Beschlüsse zur Änderungen des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins können nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
(10) Die Mitglieder des Vorstands werden einzeln gewählt. Der Vorstand wählt dann den Vorsitzenden, den Stellvertreter und die übrigen Mitglieder. Es gilt der Kandidat als gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Ist diese Stimmenzahl nicht erreicht worden, findet im zweiten Wahlgang eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Versammlungsleiter durch Ziehung eines Loses.
§ 10 Beurkundung von Beschlüssen
Die in Vorstandsitzungen und Mitgliedsversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen. Es muss enthalten:
– Ort und Zeit der Versammlung
– Name des Versammlungsleiters und des Protokollführers
– Zahl der erschienenen Mitglieder
– Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und Beschlussfähigkeit
– die Tagesordnung
– die gestellten Anträge, das Abstimmungsergebnis (Zahl der Ja-Stimmen, Zahl der Nein-Stimmen, Enthaltungen, ungültigen Stimmen), die Art der Abstimmung
– Satzungs- und Zweckänderungsanträge
– Beschlüsse, die wörtlich aufzunehmen sind.
§ 11 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 9 Absatz 9 geregelten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an „Kinderhilfe Mesopotamien e.V.“, die es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.